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Betriebsrat
Betriebsrat

Der Betriebsrat ist ein gewähltes Organ der Arbeitnehmerschaft eines Betriebes.

Er vertritt die Interessen der Arbeitnehmer, wobei zwischen Mitbestimmungsrechten und Mitwirkungsrechten des Betriebsrates zu unterscheiden ist.

Mitbestimmungsrechte (in sozialen Angelegenheiten und individuellen personellen Angelegenheiten):

Betriebsordnng,
Arbeitszeit,
Urlaubsplanung,
Arbeitnehmerüberwachung,
Einstellung,
Kündigung.
Bloße Mitwirkungsrechte (Informations- und Beratungsrechte) stehen dem Betriebsrat in allgemeinen personellen Angelegenheiten sowie wirtschaftlichen Angelegenheiten zu.

Außerdem vereinbart der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber die sog. Betriebsvereinbarung.

Ein Betriebsrat kann in Betrieben mit mehr als fünf wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen mindestens drei wählbar sind, eingerichtet werden. Wählbar sind alle Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit sechs Monaten dem Betrieb angehören. Leitende Angestellte sind jedoch ausgeschlossen - sie können den sogenannten Sprecherausschuss wählen. Die Einrichtung eines Betriebsrates ist nicht verpflichtend; es steht den Arbeitnehmern frei, einen Betriebsrat zu wählen.

Mitglieder des Betriebsrates genießen - für die Dauer ihrer Betriebsratstätigkeit und einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit) einen besonderen Kündigungsschutz.

Die rechtlichen Grundlagen sind in den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes geregelt.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, in Betrieben mit 200 Arbeitnehmern den Betriebsrat von seiner arbeitsvertraglichen Leistung freizustellen.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Betriebsvereinbarung
Betriebsverfassung
Betriebsversammlung
Gesamtbetriebsrat
Jugend- und Auszubildendenvertretung

Norm:

§ 1 BetrVG


 
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