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Infodatenbank / Rechtlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Betriebsversammlung |
Betriebsversammlung
Unter Betriebsversammlung versteht man eine Versammlung von Arbeitnehmern und Betriebsrat zum Zwecke der Information der Arbeitnehmer über die den Betrieb betreffenden Angelegenheiten.
Betriebsversammlungen finden während der Arbeitszeit statt. Die hierdurch entstehenden Kosten sind vom Arbeitgeber zu tragen.
Sie soll in jedem Kalendervierteljahr vom Betriebsrat einberufen werden. Außerdem kann auch eine außerordentliche Betriebsversammlung einberufen werden. Hierzu ist der Betriebsrat verpflichtet, wenn dies entweder von einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer oder vom Arbeitgeber gewünscht wird. Außerordentliche Betriebsversammlungen sind außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen.
Der Arbeitgeber hat mindestens einmal im Jahr einer Betriebsversammlung über:
das Personal- und Sozialwesen (u.a. der Stand der Gleichstellung von Männern und Frauen und die Integration der ausländischen Arbeitnehmer)
sowie über die wirtschaftliche Lage des Betriebes
zu berichten.
Praxistipp:
Auch die zur Durchführung der Betriebsversammlung notwendigen Räumlichkeiten müssen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Betriebsrat
Betriebsverfassung
Norm:
§ 43 BetrVG |
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