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Beweislast im Strafprozess
Beweislast im Strafprozess

Im Strafprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die für den Rechtsstreit erheblichen Tatsachen sind von Amts wegen zu ermitteln, in den Prozess einzuführen und ihre Wahrheit festzustellen.

Praxistipp:
Der Beschuldigte hat nicht seine Unschuld zu beweisen. Seine Verurteilung setzt voraus, dass das Gericht nachweist, was für eine Verurteilung notwendig ist.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Beweis/ allgemein
Beweislast im Verwaltungsprozess
Beweislast im Zivilprozess

Norm:

§ 155 StPO


 
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