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Beweislast im Zivilprozess
Beweislast im Zivilprozess

Jede Partei muss im Zivilprozess grundsätzlich den Beweis dafür erbringen, dass die Voraussetzungen der für sie günstigen Rechtsnorm tatsächlich erfüllt sind, jedoch kann diese Beweislast durch gesetzliche Vorschriften auch anders geregelt sein.

Steht nach der Verhandlung nicht fest, ob eine behauptete Tatsache wahr oder unwahr ist, wird zuungunsten dessen entschieden, der die Beweislast trägt.

Der von der beweisbelasteten Partei geführte Beweis kann von der Gegenpartei durch den sogenannten Gegenbeweis erschüttert werden.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Beweis/ allgemein
Beweislast im Verwaltungsprozess
Beweislast im Zivilprozess
Beweismittel

Norm:

§ 286 ZPO


 
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