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Billigkeitshaftung
Billigkeitshaftung

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Verursacher eines Schadens auch ohne Verschulden zum Schadensersatz herangezogen werden.

Die Billigkeitshaftung stellt eine Ausnahme vom Verschuldensgrundsatz dar, nach welchem nur ein Verschulden des Schadens eine Schadensersatzpflicht auslösen kann.

Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:

Dem Schädiger fehlt die Deliktsfähigkeit, d.h. er ist nicht verschuldensfähig.
Dies ist der Fall, wenn der Schädiger
ein Kind unter 7 Jahren ist,
ein Jugendlicher über 7 Jahren mit einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit ist,
ein Taubstummer ist.
Der Schädiger wäre schadensersatzpflichtig, wenn er nicht aus einem der oben genannten Gründen verschuldensunfähig wäre.
Die Billigkeit der Umstände, insbesondere die Verhältnisse der Beteiligten, müssen einen Schadensausgleich erfordern.
Gleichzeitig dürfen dem Schädiger aber nicht die Mittel für seinen eigenen Unterhalt oder den von ihm zu zahlenden gesetzlichen Unterhalt entzogen werden.
Eine Privathaftpflichtversicherung zugunsten des Schädigers ist bei der Haftungsbegründung nicht zu berücksichtigen, jedoch kann sie bei der Höhe des Haftungsumfanges als Maßstab einbezogen werden.

Dagegen kann eine Berufshaftpflichtversicherung auch bei der Schadensbegründung berücksichtigt werden.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Deliktsfähigkeit
Einsichtsfähigkeit
Haftung von Kindern
Haftung für Kinder


 
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