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Boykottverbot
Boykottverbot

Wettbewerbsrechtliche Vorschrift, nach der ein Unternehmen ein anderes Unternehmen nicht zu Liefersperren oder Bezugssperren auffordern darf, um bestimmte Unternehmen unbillig zu beeinträchtigen.

Das Boykottverbot geht aus § 21 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) hervor.

Der Boykott setzt mindestens drei Beteiligte voraus, die wirtschaftlich und rechtlich voneinander unabhängig sind:

Den Boykottierer (Verrufer), der ein anderes Unternehmen oder eine andere Unternehmensvereinigung zur Liefer- oder Bezugssperre auffordert.
Den Adressaten dieser Aufforderung.
Das boykottierte oder verrufene Unternehmen, gegen das sich die Aufforderung richtet.
Falls gegen das Boykottverbot verstoßen wird, kann die Kartellbehörde hiergegen mit einer Untersagungsverfügung oder der Verhängung von Bußgeldern einschreiten.

Außerdem hat der Boykottierte einen Schadensersatzanspruch gegen den Boykottierer (§ 33.GWB).

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Behinderungs- und Diskriminierungsverbot
Bußgeld
Fusionskontrolle
Kartell
Kartellbehörden
Kartellrecht
Kartellverbot
Marktbeherrschende Stellung
Mittelstandsempfehlungen
Schadensersatz
Unternehmen
Wettbewerb
Wettbewerbsrecht

Norm:

§ 21 GWB


 
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