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Bürgschaft
Bürgschaft

Schuldrechtlicher Vertrag, mit dem sich der Bürge verpflichtet, die Verpflichtungen des Schuldners gegenüber einem Gläubiger zu erfüllen, sofern der Schuldner sie nicht selbst erfüllt.

Die Bürgschaft ist in den Paragrafen 765 bis 778 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt.

Der Bürgschaftsvertrag wird zwischen dem Bürgen und dem Gläubiger geschlossen.

Zu seiner Gültigkeit muss der Bürge seine Erklärung schriftlich erteilen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen.

Der Bürge kann darauf bestehen, dass der Gläubiger zunächst versucht, durch Vollstreckung die Schuld bei dem Schuldner einzutreiben (Einrede der Vorausklage). Dies gilt nicht, wenn der Bürge hierauf verzichtet hat (selbstschuldnerische Bürgschaft).

Die Verpflichtung aus der Bürgschaft ist abhängig (akzessorisch) von der Schuld des (Haupt-)Schuldners.

Das bedeutet:

Der Umfang der Bürgschaft richtet sich, wenn nichts anderes vereinbart worden ist, nach der Hauptschuld.
Stehen dem Schuldner Einwendungen gegen den Gläubiger zu, kann diese auch der Bürge geltend machen.
Die Bürgschaft erlischt mit der Hauptschuld, z. B. durch Erfüllung. Vorher wird der Bürge nur frei, wenn er sich nur für eine bestimmte Zeit verpflichtet hat.
Spezielle - vom Grundgedanken des BGB abweichende - Formen der Bürgschaft sind:

Bürgschaft auf erstes Anfordern:
Der Bürge verzichtet auf die Geltendmachung aller Einwendungen und Einreden.
Sie begründet sofortige Zahlungspflicht; Einwendungen und Einreden bleiben einem Rückforderungsprozess vorbehalten.
Ausfallbürgschaft:
Der Gläubiger haftet nur, wenn der Gläubiger trotz Zwangsvollstreckung beim Hauptschuldner und Verwertung sonstiger Sicherheiten einen Ausfall erleidet.
Der Einrede der Vorausklage bedarf es deshalb nicht.
Höchstbetragsbürgschaft:
Der Bürge haftet für die gesamte Schuld des Schuldners, maximal jedoch für einen bestimmten Betrag.
Eine Unwirksamkeit des Vertrages kann sich neben dem Formmangel aus allgemeinen Nichtigkeitsgründen ergeben.

Besondere Bedeutung in der Rechtsprechung hat die Sittenwidrigkeit von Bürgschaften erlangt. Insbesondere bei einem Abhängigkeitsverhältnis (enge persönliche Verbundenheit) des Bürgen mit dem Schuldner und krasser finanzieller Überforderung wird von einer Nichtigkeit des Vertrages ausgegangen. Ein Missverhältnis zwischen dem Vermögen des Bürgen und der Bürgschaftssumme ist für die Annahme einer Sittenwidrigkeit eines Bürgschaftsvertrages nicht ausreichend. Der Bürge muss bei Abschluss des Vertrages vermögenslos im Verhältnis zur Bürgschaftssumme gewesen sein und es dürfen keine Anhaltspunkte dafür vorgelegen haben, dass sich dies in absehbarer Zeit ändert.

Praxistipp:
Im Bankwesen werden wegen der Rechtsprechung zu Sittenwidrigkeit und Übersicherung die Bürgschaften meist auf eine alle bestehenden und künftigen Ansprüche aus einer bestimmten Forderung (z. B. einem Kredit) begrenzt. Der Höchstbetrag der Bürgschaft wird auf maximal 120 Prozent der gesicherten Forderung festgesetzt. Anstelle von Ehegattenbürgschaften werden Sachsicherheiten bevorzugt.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Garantievertrag
Forderungsübergang
Kreditsicherung
Schuldbeitritt
Schuldrecht
Schuldübernahme
Sittenwidrigkeit

Norm:

§ 765 BGB


 
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