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Infodatenbank / Rechtlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Darlehen |
Darlehen
Darlehen ist ein Vertrag durch den sich der Darlehensgeber verpflichtet dem Darlehensnehmer Geld oder andere Sachen zu übergeben, die der Darlehensnehmer später in gleicher Menge und Güte zurückzugeben hat.
Die Gewährung des Darlehens kann entgeltlich oder unentgeltlich vereinbart werden. Das Entgelt besteht in den meisten Fällen entweder aus einer Verzinsung der Darlehenssumme oder einem Geldbetrag, der vor der Auszahlung des Geldes von der Darlehenssumme abgezogen wird.
Der Darlehensgeber kann die Auszahlung des Darlehens widerrufen, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers so verschlechtert haben, dass dadurch die Rückzahlung des Darlehens gefährdet ist.
Aufgrund der unterschiedlichen praktischen Bedeutung ist das Recht des Darlehensvertrages in das Recht des Gelddarlehensvertrag und dem Recht des Sachdarlehensvertrag unterteilt.
Das Gesetz sieht eine von der Darlehenshöhe unabhängige allgemeine Kündigungsfrist von drei Monaten vor. Diese gesetzlich vorgesehene Kündigungsfrist kann vertraglich geändert werden.
Der Darlehensnehmer kann den Darlehensvertrag auch nach der Auszahlung des Geldes außerordentlich kündigen. Die Kündigung kann auch ausgesprochen werden wenn in den Vermögensverhältnissen eines Dritten, der für das Darlehen eine Sicherheit gestellt hat, eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht.
Der Darlehensnehmer, dessen zu verzinsendes Darlehen durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist, kann das Darlehen nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten außerordentlich kündigen. Voraussetzung ist, dass er die Darlehenssicherheit anders verwerten will und er dem Darlehensgeber den Schaden der vorzeitigen Kündigung ersetzt.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Sachdarlehensvertrag
Sittenwidrigkeit
Vorfälligkeitsentschädigung
Norm:
§§ 488 ff BGB |
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