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Infodatenbank / Rechtlexikon |
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| Diebstahl |
Diebstahl
Diebstahl ist die vorsätzliche, rechtswidrige und schuldhafte Wegnahme einer fremden beweglichen Sache in der Absicht, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig anzueignen.
Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendigerweise eigenen Gewahrsams, d.h. der Täter oder ein anderer muss die tatsächliche Herrschaft über die Sache erlangen.
Die Zueignung einer Sache setzt eine auch nur vorübergehende wirtschaftliche Nutzung der Sache und die dauernde Enteignung des Berechtigten voraus.
Die Absicht der rechtswidrigen Zueignung erfordert, dass es dem Täter auf die Begründung einer eigentümergleichen Stellung ankommt.
Der Diebstahl wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft, besonders schwere Fälle des Diebstahls sind mit Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 10 Jahren bedroht (u.a. Einbruch-, Einstieg- und Nachschlüsseldiebstahl).
siehe hierzu auch:
Norm:
§ 242 StGB |
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