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Dissens
Dissens

Einigungsmangel im Vertragsrecht.

Es werden zwei Arten des Dissenses unterschieden:

offener Dissens: Die Parteien haben sich objektiv nicht über alle Punkte geeinigt und wissen dies auch. Im Zweifel gilt der Vertrag als noch nicht geschlossen.
versteckter Dissens: Die Parteien haben sich objektiv über einen Punkt nicht geeinigt, glauben jedoch an die Einigung auch in diesem Punkt. Der Vertrag kommt nur zustande, wenn anzunehmen ist, dass die Parteien den Vertrag auch ohne eine Einigung über diesen Punkt geschlossen hätten.
siehe hierzu auch:

Norm:

§ 154 BGB
§ 155 BGB


 
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