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Drittschuldner
Drittschuldner

Der Gläubiger kann bei der Zwangsvollstreckung anstatt in das Schuldnervermögen auch durch die Pfändung von Forderungen des Schuldners gegen Dritte vollstrecken. Dieser Dritte wird als Drittschuldner bezeichnet.

Der Drittschuldner ist also seinerseits Schuldner des Schuldners, gegen den die Zwangsvollstreckung betrieben wird.

Die Zwangsvollstreckung erfolgt über den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts, den es nach einem Antrag des Gläubigers an den Drittschuldner zustellt.

Mit Beginn der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses darf der Drittschuldner nicht mehr an den Schuldner leisten. Leistet er dennoch, erlischt die Schuld nicht und er ist gegenüber dem Gläubiger erneut zur Leistung verpflichtet.

Der in der Praxis wichtigste Drittschuldner ist der Arbeitgeber des Schuldners.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Lohnpfändung
Pfändung von Forderungen
Vollstreckungsgericht


 
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