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Drittwiderspruchsklage
Drittwiderspruchsklage

Rechtsbehelf gegen die Zwangsvollstreckung in einen Gegenstand, der sich im Besitz der Schuldners befindet, an dem jedoch ein Dritter (nicht der Gläubiger und der Schuldner) ein eigenes Recht hat.

Die Drittwiderspruchsklage wird auch Interventionsklage oder Widerspruchsklage genannt.

Sie ist in § 771 der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt.

Mit der Drittwiderspruchsklage soll verhindert werden, dass der Gläubiger bei dem Schuldner Güter pfänden und veräußern kann, die dem Schuldner gar nicht selbst gehören. Mit der Drittwiderspruchsklage kann sich dann der an der Zwangsvollstreckung nicht beteiligte Eigentümer des Gutes (der "Dritte" gegen die Vollstreckung in sein Vermögen zur Wehr setzen, in dem er sich gegen die Zwangsvollstreckung richtet.

Andere Klagearten zum Schutz seines Vermögens (Herausgabeklage, Unterlassungsklage) sind dem Eigentümer in der Zeit zwischen Vollstreckungsakt und Auskehr des Vollstreckungserlöses (z. B. nach Versteigerung) verwehrt.

Die Klage ist vor dem Gericht zulässig, in dessen Gerichtsbezirk die Zwangsvollstreckung begonnen hat. Ob das Landgericht oder das Amtsgericht zuständig ist, richtet sich nach dem Wert des von der Zwangsvollstreckung bedrohten Gutes.

Der Klageantrag muss einen bestimmten Gegenstand bezeichnen, an dem die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt werden soll. Der Kläger muss behaupten, dass ihm ein "die Veräußerung hinderndes Recht" zusteht. Ist dies der Fall und hat der Beklagte keine entsprechenden Gegenrechte, ist die Klage begründet.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Anfechtungsgesetz (AnfG)
Zwangsvollstreckung

Norm:

§ 771 ZPO


 
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