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Infodatenbank / Rechtlexikon |
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| Drohung |
Drohung
Eine Drohung ist das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss hat oder zumindest vorgibt zu haben.
Mit einem Übel wird gedroht, wenn der in Aussicht gestellte Nachteil so erheblich ist, dass seine Ankündigung den Bedrohten gerade zu der erwünschten Handlung motiviert. Die Drohung braucht nicht ausdrücklich erfolgen, sondern kann auch versteckt oder bedingt ausgesprochen werden, sofern das Übel hinreichend erkennbar gemacht ist.
Grundsätzlich aber muss sich die Drohung gegen die Person richten, deren Willen gebeugt werden soll. Dabei ist unerheblich, ob die Drohung auch tatsächlich zu verwirklichen ist, oder ob der Drohende dies nur irrig annimmt. Der Drohende muss lediglich den Willen haben, dass der Bedrohte die Verwirklichung des Übels für möglich hält. Es kann grundsätzlich auch mit dem Tun eines Dritten gedroht werden (z.B. mit dem Einschreiten einer Behörde, sofern der Täter diesen beeinflussen kann oder dies vorgibt).
Der Begriff der Drohung wird im Zivil- und Strafrecht gleichermaßen definiert:
Im Zivilrecht kann die Drohung die Anfechtung einer Willenserklärung begründen.
Im Strafrecht ist die Drohung ein Tatbestandsmerkmal, bei dessen Vorliegen häufig eine Strafbarkeit gegeben ist.
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