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Ehegattenarbeitsverhältnis
Ehegattenarbeitsverhältnis

Hierbei ist ein Ehegatte Arbeitnehmer des anderen.

Maßstab für die steuerrechtliche Anerkennung dieser Gehaltszahlungen als Betriebsausgaben ist der sogenannte Drittvergleich.

Folgendes ist unbedingt zu beachten:

ein schriftlicher Arbeitsvertrag muss vorliegen,
betriebsübliche Zahlung des Gehaltes,
die Zahlung ist auf das Konto des Arbeitnehmers zu leisten, wobei nach einer Entscheidung des BVerfG ein Oderkonto ausreichend ist.
Schließt der Arbeitgeber zu Gunsten seines Ehepartners eine steuerlich begünstigte Direktversicherung ab, müssen die Versicherungsbeiträge in einem angemessenem Verhältnis zu dem Arbeitslohn stehen.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Direktversicherung/ Allgemein


 
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