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Ehrenamtliche Richter
Ehrenamtliche Richter

Ehrenamtlicher Richter (Laienrichter) wirken an der Rechtsprechung mit.

Sie benötigen keine juristische Ausbildung, stehen in keinem Dienstverhältnis und unterliegen nicht dem Richtergesetz.

Im Strafverfahren werden sie als Schöffen und im Handelsrechtsstreit als Handelsrichter bezeichnet. Im Zivilprozess entscheiden ehrenamtliche Richter nur in der Kammer für Handelssachen mit. Im Arbeitsgerichtsprozess sind immer zwei ehrenamtliche Richter berufen, wobei jeweils einer aus Kreisen der Arbeitnehmerschaft und einer aus Kreisen der Arbeitgeberschaft kommen muss.

Der ehrenamtliche Richter muss:

Deutscher sein,
das 30. Lebensjahr vollendet haben und
seinen Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks haben.
Ehrenamtliche Richter haben grundsätzlich das gleiche Stimmrecht wie ein hauptberuflicher Richter. Sie erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung, außerdem werden ihnen entstandene Auslagen ersetzt.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Schöffen


 
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