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Infodatenbank / Rechtlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Eidesstattliche Versicherung |
Eidesstattliche Versicherung
1. Zivilprozessrecht:
Erklärung des Schuldners, dem unter gewissen Voraussetzungen eine Offenbarungspflicht über sein Vermögen obliegt. Sie dient dazu dem Gläubiger die erfolgreiche Zwangsvollstreckung zu erleichtern.
Die eidesstattliche Versicherung im Zivilprozess ist das letzte Mittel des Gläubigers, den Schuldner zur Zahlung seiner Geldschuld oder zur Herausgabe einer Sache zu bewegen.
Das Verfahren stellt sich wie folgt dar:
Der Gläubiger bekommt vom Gerichtsvollzieher den mangels vollstreckbarer Gegenstände erfolglosen Pfändungsversuch bestätigt.
Daraufhin stellt der Gläubiger einen Antrag zur Terminbestimmung an das zuständige Amtsgericht.
Das Vollstreckungsgericht entscheidet durch den Rechtspfleger, ob die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung und für den Erlass der Versicherung vorliegen.
Liegen diese vor und kommt der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Erklärung nicht nach, ordnet das Gericht auf Antrag des Gläubigers die Verhaftung des Schuldners durch den Gerichtsvollzieher an. Diese darf jedoch maximal sechs Monate dauern.
Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kann in diesen drei Fällen beantragt werden:
wenn ein vollstreckbarer und mit Vollstreckungsklausel versehener Titel mit Zustellungsnachweis vorhanden ist und eine Pfändung ganz oder teilweise erfolglos war
wenn der Schuldner die Durchsuchung seiner Wohnung verweigert hat
wenn der Gerichtsvollzieher den Schuldner wiederholt nicht in dessen Wohnung angetroffen hat, trotz vorheriger Ankündigung seines Besuches
Der Gläubiger kann auch von vornherein beantragen, dass der Schuldner eine eidesstattliche Versicherung abzugeben hat, wenn:
er dem Gerichtsvollzieher die Durchsuchung seiner Wohnung verweigert
oder
die Pfändung keinen Erfolg bringen wird.
In diesem Fall kann die eidesstattliche Versicherung durch den Gerichtsvollzieher vor Ort, also beispielsweise in der Wohnung des Schuldners, abgenommen werden.
Der Schuldner kann der sofortigen Abnahme widersprechen. Jedoch setzt dann der Gerichtsvollzieher einen Termin zur Abnahme fest. Zu diesem Termin muss der Schuldner erscheinen, sonst kann ein Haftbefehl gegen ihn ergehen.
2. Bürgerliches Recht:
Im Bürgerlichen Recht bezeichnet ist die eidesstattliche Versicherung in einer Offenbarungspflicht zur Beteuerung der Richtigkeit einer abgegebenen Erklärung begründet, und zwar für Personen, die eine Pflicht zur Rechnungsdarlegung haben (z. B. Auskunftserteilung von Eheleuten über ihr Endvermögen).
3. Strafprozess:
Im Strafprozess ist eine eidesstattliche Versicherung des Beschuldigten nicht zulässig.
Praxistipp:
Die vorsätzlich oder fahrlässig falsche Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung vor einer zur Abnahme zuständigen Behörde ist strafbar.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Anfechtungsgesetz (AnfG)
Fruchtlosigkeitsbescheinigung
Klausel
Schuldnerverzeichnis
Titel
Vermögensverzeichnis
Vollstreckungstitel
Zwangsvollstreckung
Norm:
§ 261 BGB
§ 2006 BGB
§ 2028 BGB
§ 2057 BGB
§ 2356 BGB
§ 156 StGB
§ 836 ZPO
§ 883 ZPO
§ 889 ZPO
§ 899 ZPO |
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