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Eidesverweigerungsrecht
Eidesverweigerungsrecht

Im Strafprozess sind Angehörige des Beschuldigten nach einer entsprechenden Belehrung durch den Richter berechtigt, die Beeidigung ihrer Aussage zu verweigern.

Das Eidesverweigerungsrecht gilt für Angehörige, die ein Zeugnisverweigerungsrecht haben.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Beschuldigter
Eidesverweigerung

Norm:

§ 63 StPO


 
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