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Eigentum/ Inhalts- und Schrankenbestimmung
Eigentum/ Inhalts- und Schrankenbestimmung

Die Gewährleistung des Eigentums ist ein im Grundgesetz verankertes Grundrecht (Eigentumsgarantie).

Es soll dem Träger dieses Grundrechts einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich sichern und ihm dadurch eine eigenverantwortliche Gestaltung seines Lebens ermöglichen.

Inhalts- und Schrankenbestimmungen legen generell die Rechte und Pflichten des Eigentümers und die Grenzen seiner Eigentumsfreiheit fest.

Inhalts- und Schrankenbestimmungen können die Eigentumsfreiheit erweitern oder verkürzen und die Eigentümerbefugnisse vermindern oder vermehren (z.B. Mieterschutzbestimmungen, Maßnahmen des Denkmalschutzes).

Die Inhalts- und Schrankenbestimmungen sind nicht zu verwechseln mit der Enteignung. Diese nämlich ist eine konkrete, individuelle Maßnahme, die das Eigentum ganz oder teilweise entzieht. Die Inhalts- und Schrankenbestimmung dagegen lässt die Substanz des Eigentumsrechts unberührt.

Um gerechtfertigt zu sein, müssen Inhalts- und Schrankenbestimmungen durch Gesetz erfolgen, wobei auch Rechtsverordnungen oder Satzungen ausreichend sind. Zudem muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt sein, das heisst die das Privateigentum einschränkende Inhalts- und Schrankenbestimmung muss sachlich geboten sein.

In wenigen Fällen können Inhalts- und Schrankenbestimmung Ausgleichspflichten begründen.

Auch können Inhaltsbestimmungen zu einer besonderen Belastung des Eigentümers führen, so dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur gewahrt ist, wenn diese Belastungen durch einen finanziellen Ausgleichs aufgefangen werden.



 
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