|
|
| |
| papierkram |
|
|
|
|
|
|
|
| |
| weitere Lexiken |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
| Altersvorsorge |
|
|
|
|
| |
| newsletter |
|
|
|
|
|
 |
 |
Infodatenbank / Rechtlexikon |
|
| Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
| |
| Einigungsstelle |
Einigungsstelle
Die Einigungsstelle ist ein innerbetrieblicher Entscheidungsausschuss, der aus einer gleichen Anzahl von Arbeitgebern und Betriebsrat sowie einem unparteiischen Vorsitzenden besteht.
Regelmäßig wird eine Einigungsstelle eingerichtet, um einen konkreten Konflikt beizulegen. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, durch Betriebsvereinbarung eine ständige Einigungsstelle einzurichten.
Es ist zwischen Streitigkeiten bei mitbestimmungspflichtigen Fragen und sonstigen Streitigkeiten zu unterscheiden. Bei mitbestimmungspflichtigen Fragen des Betriebsrates hat die Einigungsstelle auf Antrag nur einer Partei die Entscheidungsfindung zu übernehmen. Bei den sonstigen Streitigkeiten kann die Entscheidung der Einigungsstelle übertragen werden.
Für folgende mitbestimmungspflichtige Fragen bestimmt das Gesetz, dass im Falle eines unlösbaren Konflikts der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt:
Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten (z.B. Betriebsordnung, Arbeitszeitregelungen, Unfallverhütung, Sozialeinrichtungen, Entlohnungssysteme usw.),
Arbeitsbedingungen (z.B. Arbeitsabläufe und Arbeitsumgebung),
Personalfragebogen,
Auswahlrichtlinien für Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen,
betriebliche Bildungsmaßnahmen,
Unterrichtung in wirtschaftlichen Angelegenheiten,
Interessenausgleich und Sozialplan bei Betriebsänderungen und Personalabbau.
Die Einigungsstelle hat ihre Beschlüsse unter angemessener Berücksichtigung der betrieblichen Belange und der Belange der betroffenen Arbeitnehmer nach billigem Ermessen zu fassen. Innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussverkündung kann der Arbeitgeber oder der Betriebsrat beim Arbeitsgericht die Überschreitung der Ermessensgrenzen geltend machen.
Praxistipp:
Die Kosten der Einigungsstelle sind von Arbeitgeber zu tragen.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Betriebsänderung
Betriebsrat
Betriebsverfassung
Norm:
§ 76 BetrVG |
|
|