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Einsichtsfähigkeit
Einsichtsfähigkeit

Minderjährige, die das siebte Lebensjahr vollendet haben, haften nur dann für einen Schaden, wenn sie bei der Begehung der unerlaubten Handlung die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsichtsfähigkeit besaßen.

Erforderlich ist die allgemeine intellektuelle Fähigkeit des Jugendlichen, die Gefährlichkeit und Tragweite seines Handelns einschätzen zu können.

Lag die erforderliche Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen bei der Verursachung des Schadens vor, haftet er bei Vorliegen der weiteren Schadensersatzvoraussetzungen selbst für den von ihm verursachten Schaden.

Entfällt die Haftung aufgrund der fehlenden Deliktsfähigkeit des Minderjährigen, kommt eine Billigkeitshaftung des Minderjährigen in Betracht.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Deliktsfähigkeit
Haftung für Kinder
Haftung von Kindern


 
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