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Einspruch
Einspruch

Der Einspruch im Zivilverfahren:
Gegen Versäumnisurteile (§ 338 ZPO) und Vollstreckungsbescheide (§ 700 ZPO) ist der Einspruch binnen einer Frist von zwei Wochen zulässig. Liegen die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen, insbesondere Schriftform und Begründung vor, entscheidet das Gericht durch Beschluss.
Der Einspruch im Strafverfahren / Ordnungswidrigkeit:
Bei Verwirklichung eines Vergehens kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung einen Strafbefehl erlassen. Dagegen kann der Beschuldigte binnen zweier Wochen Einspruch einlegen, ebenso im Bußgeldverfahren gegen einen Bußgeldbescheid. (§§ 409 ff StPO)
Der Einspruch im Steuerrecht:
Gegen Steuer- und andere Bescheide der Finanzbehörden ist der Einspruch einziger Rechtsbehelf und binnen Monatsfrist zulässig.
siehe hierzu auch:

Lexikon:

Finanzgericht


 
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