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Infodatenbank / Rechtlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Einstellung des Strafverfahrens |
Einstellung des Strafverfahrens
Nach Abschluss der Ermittlungen kann die Staatsanwaltschaft
Anklage erheben,
einen Strafbefehl erlassen
oder aber auch das Verfahren aus Mangel an Beweisen oder aus Rechtsgründen, wie z.B. Verjährung einstellen.
Einstellung bedeutet, dass die Tat strafrechtlich nicht weiter verfolgt wird.
Von der Einstellung wird der Beschuldigte nur dann in Kenntnis gesetzt, wenn er als solcher vernommen worden ist, gegen ihn Haftbefehl ergangen ist oder wenn er um Bescheid gebeten hat oder ein berechtigtes Interesse daran hat.
Eine Begründung braucht der Bescheid nicht zu enthalten.
Dagegen werden dem Anzeigenden außer der Einstellung auch die Gründe hierfür mitgeteilt. Ist der Anzeigende auch der durch die Straftat Verletzte, so ist er über sein Recht zur Beschwerde gegen die Einstellung zu belehren.
Praxistipp:
Die Staatsanwaltschaft vermerkt die Einstellung des Verfahrens in den Akten. Spätestens ab diesem Zeitpunkt hat der Verteidiger des Beschuldigten uneingeschränkte Akteneinsicht.
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