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Einstellungsverfügung/ baurechtliche
Einstellungsverfügung/ baurechtliche

Die Einstellung der Bauarbeiten kann durch die Bauaufsichtsbehörde angeordnet werden, wenn:

eine erforderliche Genehmigung nicht erteilt ist oder von einer bestehenden Baugenehmigung abgewichen wird,
eine Genehmigung durch Aufhebung oder Zeitablauf unwirksam wurde,
bei genehmigungsfreien oder nur geringfügig genehmigungsbedürftigen Vorhaben abweichend von den Voraussetzungen der Freistellungs- bzw. Vereinfachungsverfahren gebaut wird, oder wenn
der Bauherr bei der Ausführung des Vorhabens gegen baurechtliche Vorschriften oder sonstige Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt.
Zu beachten ist, dass selbst dann, wenn ein Vorhaben offensichtlich genehmigungsfähig ist, der Erlass einer Einstellungsverfügung wegen Fehlens der notwendigen Baugenehmigung nicht rechtswidrig ist.

Ist ein nicht genehmigter Bau bereits fertiggestellt, scheidet zwar notwendig die Anordnung einer Einstellungsverfügung aus, jedoch kann noch ein Nutzungsverbot ausgesprochen werden, so dass der Bau vorerst nicht bezogen werden darf.

Eine sogenannte Abrissverfügung kann nur unter sehr engen Voraussetzungen erlassen werden.

Werden die Bauarbeiten trotz der verfügten Einstellung fortgesetzt, kann die Baurechtsbehörde die Baustelle versiegeln, um so den Baustopp sicherzustellen.

Die Behörde entscheidet über die Einstellung nach pflichtgemäßem Ermessen. Dieses kann im Einzelfall fehlerhaft ausgeübt worden sein, insbesondere wegen Verstoßes gegen das Übermaßverbot.

Gegen die Einstellungsverfügung, insbesondere gegen die Versiegelung sind als Rechtsbehelfe der Widerspruch und die Anfechtungsklage zulässig.

Praxistipp:
Wird gegen eine Einstellungsverfügung Widerspruch eingelegt, ist zu bedenken, dass im Widerspruchsverfahren auch die Möglichkeit besteht, dass zu Ungunsten des Betroffenen entschieden wird. Zur Beurteilung, ob die Einlegung eines Rechtsbehelfs erfolgversprechend ist, sollte daher unbedingt der Rat eines Rechtsexperten eingeholt werden.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Abrissverfügung
Nutzungsuntersagung/ bauordnungsrechtliche


 
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