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Einstweilige Anordnung
Einstweilige Anordnung

Die einstweilige Anordnung ist eine vorläufige Entscheidung des Gerichts im Verlauf eines Rechtsstreits.

Die einstweilige Anordnung soll vermeiden, dass Entscheidungen vor ihrer Rechtskraft vollstreckt und dadurch möglicherweise rechtswidrige Zustände hergestellt werden.

Der Antrag auf einstweilige Anordnung kann zunächst unabhängig von der Klageeinreichung gestellt werden. Das Gericht kann aber später den Fortbestand der Anordnung von einer innerhalb einer bestimmten Frist erfolgten Klageerhebung abhängig machen.

Eine einstweilige Anordnung ist nur anwendbar, wenn es sich in der Hauptsache um eine Verpflichtungs-, allgemeine Leistungs- oder Feststellungsklage handelt.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist dann begründet, wenn der Antragsteller einen:

Anordnungsanspruch (dieser erfordert allgemein die Notwendigkeit zur Sicherung eines eigenen Rechts des Antragstellers)
und einen Anordnungsgrund glaubhaft machen kann.
Einen Anordnungsgrund kann er grundsätzlich geltend machen, wenn eine Gefahr vorliegt, durch die die Verwirklichung seines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert wird.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist bei dem Gericht der Hauptsache zu stellen, also bei dem Gericht, das für die Verhandlung der Hauptsache zuständig ist.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Gericht der Hauptsache
Regelungsanordnung


 
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