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Einwendung
Einwendung

Die Einwendung ist ein anspruchsvernichtender Umstand, der ein Recht als solches beseitigt.

Man unterscheidet rechtsvernichtende und rechtshindernde Einwendungen.

Rechtshindernde Einwendungen lassen das geltendgemachte Recht erst gar nicht entstehen, z. B. Nichtigkeit eines Vertrages wegen mangelnder Geschäftsfähigkeit.
Bei den rechtsvernichtenden Einwendungen ist ein zunächst wirksam entstandenes Recht nachträglich wieder erloschen, z.B. durch Rücktritt vom Vertrag oder durch Erfüllung.
Die Einwendung ist im Prozess vom Gericht von Amts wegen zu beachten, d.h. die Gegenpartei muss die Umstände, die den Anspruch vernichtet haben, gar nicht erst vortragen, so ist z.B. eine Klage wegen Nichtigkeit des Vertrages infolge von Geschäftsunfähigkeit von Amts wegen abzuweisen, wegen Verjährung der Forderung dagegen nur, wenn sich der Schuldner darauf beruft.



 
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