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Infodatenbank / Rechtlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Einziehung |
Einziehung
Mögliche Rechtsfolge einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, durch die das Eigentum an einem Gegenstand mit Rechtskraft der zugrunde liegenden Entscheidung auf den Staat übergeht.
Als Gegenstände unterliegen sowohl Sachen als auch Rechte der Einziehung.
Eingezogene Sachen sind, soweit sie nicht bereits gemäß § 111b der Strafprozessordnung (StPO) beschlagnahmt wurden, vom Besitzer herauszugeben.
Die Einziehung ist für das Strafverfahren in den §§ 74 bis 76a des Strafgesetzbuches (StGB), für das Ordnungswidrigkeitenverfahren in den §§ 22 bis 29 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) geregelt.
Unterschieden werden zwei Arten der Einziehung:
Einziehung mit Strafcharakter bzw. als Nebenstrafe (§ 74 Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 1 StGB; § 22 Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 1 OWiG)
Einziehung als Sicherungsmaßnahme wegen Gefährlichkeit des Gegenstandes (§74 Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 3 StGB; § 22 Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 3 OWiG)
Soll die Einziehung Strafcharakter haben, sind bestimmte Voraussetzungen unabdingbar:
Eine vorsätzlich, rechtswidrige und schuldhaft begangene Tat muss vorliegen;
im Ordnungswidrigkeitenverfahren muss die Einziehung ausdrücklich gesetzlich zugelassen sein (z. B. § 7 WiStG, § 40 BJagdG, § 56 WaffG, § 33 BtMG)
Zwischen dem einzuziehenden Gegenstand und der Tat muss eine innere Beziehung bestehen: Der Gegenstand muss entweder durch die Tat hervorgebracht worden sein (Produkt der Tat) oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sein (Instrument der Tat).
Der Täter oder Teilnehmer muss Eigentümer der Sache oder Inhaber des Rechts sein.
Hat er den Einziehungsgegenstand veräußert oder verbraucht oder die Einziehung sonst wie vereitelt, so kann anstelle dessen die Einziehung des entsprechenden Wertersatzes angeordnet werden (§ 74c StGB, § 25 OWiG).
In einigen Fällen ist auch die erweiterte Einziehung solcher Gegenstände, die Dritten gehören oder zustehen, vorgesehen (§ 74a StGB, § 23 OWiG).
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss gewahrt sein (§ 74b StGB, § 24 OWiG).
Erfolgt die Einziehung als Sicherungsmaßnahme gelten Besonderheiten:
Die Tat muss rechtswidrig, aber nicht notwendig schuldhaft begangen worden sein (§ 74 Absatz 3 StGB, § 22 Absatz 3 OWiG).
Der Gegenstand muss generell gefährlich sein oder es muss die Gefahr strafrechtswidrigen Gebrauchs bestehen.
Auf die Eigentumsverhältnisse am einzuziehenden Gegenstand kommt es nicht an.
Die Einziehung kann unter bestimmten Voraussetzungen auch nachträglich angeordnet werden.
§ 74d StGB enthält Sonderregeln für die Einziehung von Schriften, Ton- und Bildträgern, Datenspeichern (Festplatte, Diskette), Abbildungen und anderen Darstellungen.
§ 123 OWiG gestattet neben der Einziehung auch das Unbrauchbarmachen solcher Gegenstände.
Das strafrechtliche Verfahren der Einziehung richtet sich nach den §§ 430 bis 442 der Strafprozessordnung (StPO).
Im Straßen- und Wegerecht wird unter dem Begriff Einziehung auch die vollständige Aufhebung der Eigenschaft als öffentliche Sache bezeichnet. In diesem Zusammenhang ist die Einziehung ein Verwaltungsakt, der den Gemeingebrauch beendet.
Praxistipp:
War ein tatunbeteiligter Dritter Eigentümer des eingezogenen Gegenstandes oder hatte er Rechte daran (z. B-. Pfandrecht) steht ihm eine Entschädigung zu, die sich nach dem Verkehrswert des Gegenstandes richtet (§ 74f StGB).
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Beschlagnahme
Beschuldigter
Eigentum
Gemeingebrauch
Ordnungswidrigkeit
Rechtswidrigkeit
Schuld
Strafen
Strafgesetzbuch (StGB)
Strafrecht
Täter
Verfall
Vorsatz/ Strafrecht
Norm:
§ 22 OWiG
§ 74 StGB
§ 430 StPO |
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