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Infodatenbank / Rechtlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Elektronische Form |
Elektronische Form
Grundsätzlich kann die schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, es sei denn die elektronische Form ist gesetzlich ausdrücklich ausgeschlossen.
Die elektronische Form ist beispielsweise ausgeschlossen bei:
Kündigungen des Arbeitsverhältnisses,
Ausstellung eines Arbeitszeugnisses,
Leibrentenvertrag,
Erteilung einer Bürgschaftserklärung oder
einem abstraktem Schuldversprechen.
Voraussetzungen der Anerkennung der elektronischen Form sind, dass
der Aussteller der Erklärung seinen Namen hinzufügt und
das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur entsprechend dem Signaturgesetz versehen wird.
Bei einem Vertrag müssen die Parteien jeweils ein gleichlautendes Dokument in der oben bezeichneter Weise elektronisch signieren.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Formmangel/ Heilung
Formvorschriften
Signatur
Textform
Norm:
§ 126a BGB |
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