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Elektronische Form
Elektronische Form

Grundsätzlich kann die schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, es sei denn die elektronische Form ist gesetzlich ausdrücklich ausgeschlossen.

Die elektronische Form ist beispielsweise ausgeschlossen bei:

Kündigungen des Arbeitsverhältnisses,
Ausstellung eines Arbeitszeugnisses,
Leibrentenvertrag,
Erteilung einer Bürgschaftserklärung oder
einem abstraktem Schuldversprechen.
Voraussetzungen der Anerkennung der elektronischen Form sind, dass

der Aussteller der Erklärung seinen Namen hinzufügt und
das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur entsprechend dem Signaturgesetz versehen wird.
Bei einem Vertrag müssen die Parteien jeweils ein gleichlautendes Dokument in der oben bezeichneter Weise elektronisch signieren.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Formmangel/ Heilung
Formvorschriften
Signatur
Textform

Norm:

§ 126a BGB


 
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