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Infodatenbank / Rechtlexikon |
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| Enterbung |
Enterbung
Der Erblasser kann durch Testament einen Verwandten oder einen Ehegatten von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen.
Der Erblasser kann auf zwei Arten enterben. Entweder dadurch, dass er den gesetzlich Erbberechtigten ausdrücklichen ausschließt oder dadurch, dass er eine andere Person zum Erben beruft.
Zu unterscheiden ist die Enterbung von der Entziehung des Pflichtteils, was nur unter ganz engen Voraussetzungen möglich ist.
Während die Enterbung jederzeit ohne Angabe eines Grundes ausgesprochen werden kann, kann der Erblasser durch letztwillige Verfügung einem Pflichtteilberechtigten (Abkömmlinge, Ehegatte, Eltern) den Pflichtteil dagegen nur dann entziehen, wenn ein besonderer Grund vorliegt, wie z.B. eine vorsätzliche körperliche Misshandlung oder ein ehrloser Lebenswandel.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Erbe
Erbunwürdigkeit
Ratgeber:
Verfügungen, Pflichtteil und Erbverzicht
Norm:
§ 1938 BGB |
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