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Infodatenbank / Rechtlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Entgeltfortzahlung |
Entgeltfortzahlung
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) garantiert unverschuldet arbeitsunfähigen erkrankten Arbeitnehmern für sechs Wochen einen Anspruch auf Lohnfortzahlung.
Voraussetzung ist, dass:
das Arbeitsverhältnis mindestens vier Wochen ununterbrochen bestanden hat,
der Arbeitnehmer erkrankt ist,
er infolge der Krankheit arbeitsunfähig ist und
der Arbeitnehmer unverschuldet arbeitsunfähig erkrankt ist.
Der Entgeltfortzahlungsanspruch beginnt am auf die Arbeitsunfähigkeit folgenden Tag und besteht für 42 Tage. Dauert die Erkrankung länger als sechs Wochen an, so wird der Arbeitgeber grundsätzlich von seiner Entgeltfortzahlungspflicht befreit. Statt dessen erhält der Arbeitnehmer Krankengeld, welches von der Krankenkasse gezahlt wird.
Die Höhe des zu zahlenden Entgelts richtet sich nach dem Gehalt, das der Arbeitnehmer über einen Vergleichszeitraum von 12 Monaten verdient hätte.
Dem Arbeitnehmer obliegt die Anzeige- und Nachweispflicht:
Anzeigepflicht: Hiernach hat der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber unverzüglich die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer mitzuteilen.
Nachweispflicht: Dauert die Erkrankung voraussichtlich länger als drei Kalendertage, so hat der Arbeitnehmer spätestens am darauffolgenden Arbeitstag seinem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU oder gelber Schein) vorzulegen. Der Arbeitgeber kann verlangen, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung früher vorzulegen ist.
Bei mehrfachen Erkrankungen des Arbeitnehmers ist zu unterscheiden:
Fortsetzungserkrankung,
Wiederholungserkrankung.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Fortsetzungserkrankung
Wiederholungserkrankung
Norm:
§1 EFZG |
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