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Erbengemeinschaft
Erbengemeinschaft

Als Erbengemeinschaft bezeichnet man die Mehrheit von Erben eines Erblassers.

Hat ein Erblasser mehrere Erben, so bilden diese als Miterben eine Erbengemeinschaft.

Der gesamte Nachlass steht als Vermögen in der Gesamthand der Miterben, d.h. alle Erben werden zunächst Miteigentümer aller Gegenstände des Nachlasses.

Der Einzelne hat einen quotenmäßig bestimmten Anteil.

Über diesen Anteil, nicht dagegen über einzelne Nachlassgegenstände, kann der Miterbe grundsätzlich frei verfügen, z.B. seinen Anteil verkaufen, wobei die übrigen Erben ein Vorkaufsrecht an dem Anteil haben.

Über den Nachlass als Ganzes können die Miterben allerdings nur gemeinschaftlich verfügen.

Die Erbengemeinschaft muss den Nachlass als Vermögen ordnungsgemäß verwalten.

Im Regelfall wird die Erbengemeinschaft aufgelöst, es folgt die sogenannte Auseinandersetzung.

Diese beinhaltet:

die Befriedigung der Nachlassgläubiger, also die Gläubiger des verstorbenen Schuldners,
die Erledigung noch ausstehender Rechtsgeschäfte
und vor allem die Verteilung des Nachlasses unter den Erben.
Jeder Miterbe kann die Auseinandersetzung jederzeit verlangen, es sei denn, die Auseinandersetzung ist vertraglich zwischen den Miterben oder durch die Anordnung des Erblassers oder wegen der Unbestimmtheit der Erbteile aufgrund der zu erwartenden Geburt eines Miterben ausgeschlossen.

Praxistipp:
Die Auseinandersetzung erfolgt in der Regel durch die Einschaltung eines Testamentsvollstreckers oder durch den Abschluss eines Auseinandersetzungsvertrages der Miterben untereinander.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Erbengemeinschaft/ ungeteilt
Erbenhaftung
Erbfolge
Erbrecht des Ehegatten
Erbschaft
Erbschaftsbesitzer
Erbschaftssteuer
Erbschein
Ersatzerbe
Nacherbe
Testament
Testamentsvollstrecker
Vorerbe

Ratgeber:

Erbvertrag
Gemeinschaftliches Testament
Verfügungen, Pflichtteil und Erbverzicht
Eigenhändiges und öffentliches Testament
Gesetzliche Erbfolge und gesetzliches Ehegattenerbrecht

Norm:

§ 2032 BGB


 
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