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Infodatenbank / Rechtlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Erbengemeinschaft/ ungeteilt |
Erbengemeinschaft/ ungeteilt
Hinterläßt der Erblasser mehrere Erben, wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben. Die Erben bilden eine Erbengemeinschaft.
Die ungeteilte Erbengemeinschaft ist eine Gesamthandsgemeinschaft, d.h. der Nachlass steht den Miterben gemeinschaftlich zur gesamten Hand zu.
Das vererbliche Handelsgeschäft eines Kaufmanns, der mehrere Erben hat, geht auf die Miterben als Rechtsträger in gesamthänderische Verbundenheit über.
Das Handelsgeschäft kann in der Rechtsform der ungeteilter Erbengemeinschaft gemeinschaftlich zeitlich unbeschränkt fortgeführt werden, ohne dass eine Handelsgesellschaft gegründet werden muss.
Die Fortführung des Handelsgeschäftes durch ein minderjähriges Kind bedarf, solange kein Gesellschaftsvertrag geschlossen wird, nicht der Zustimmung des Vormundschaftsgerichtes.
Aufgrund der Minderjährigenhaftungsbeschränkung haftet der Minderjährige für Verbindlichkeiten, die seine Eltern oder andere vertretungsberechtigte Personen in seinem Namen begründet haben oder die auf Grund eines Erwerbs von Todes wegen angefallen sind, nur mit seinem bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen Vermögen.
Ist der Minderjährige Mitglied einer Erbengemeinschaft oder einer Gesellschaft und verlangt der nun Volljährige nicht innerhalb der ersten drei Monate der Volljährigkeit die Auseinandersetzung oder kündigt das Gesellschaftsverhältnis, so gelten die Verbindlichkeiten als nach dem Eintritt der Volljährigkeit entstanden, so dass die Minderjährigenhaftungsbeschränkung entfällt.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Erbengemeinschaft
Erbenhaftung
Erbfolge
Erbrecht des Ehegatten
Erbschaft
Erbschaftsbesitzer
Erbschaftssteuer
Erbschein
Ersatzerbe
Minderjährigenhaftungsbeschränkung
Nacherbe
Testament
Testamentsvollstrecker
Ratgeber:
Gesetzliche Erbfolge und gesetzliches Ehegattenerbrecht
Gemeinschaftliches Testament
Verfügungen, Pflichtteil und Erbverzicht |
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