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Infodatenbank / Rechtlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Erbenhaftung |
Erbenhaftung
Mit der Annahme der Erbschaft tritt der Erbe in die Schuldnerstellung des Erblassers ein und haftet grundsätzlich auch mit seinem eigenem Vermögen für die Schulden des Erblassers.
Der Erbe kann jedoch durch die Anordnung der Nachlassverwaltung, die Eröffnung des Nachlasskonkurses oder die Eröffnung des Vergleichsverfahrens seine Haftung auf den Nachlass beschränken. Voraussetzung ist dabei ein Antrag des Erben. Durch das jeweilige Verfahren erfolgt zu Gunsten des Erben eine Trennung der Vermögensteile, er haftet für Verbindlichkeiten des Erblassers nur noch mit dem Erbe, ist aber auch über das Erbe nicht mehr verfügungsberechtigt.
Eine weitere Beschränkungsmöglichkeit ergibt sich aus der sogenannten Dürftigkeitseinrede des Erben. Voraussetzung ist, dass der Wert des Nachlasses zu gering sein wird, um die Kosten einer Nachlassverwaltung oder eines Nachlasskonkurses zu decken.
Praxistipp:
Der Erbe kann seine Beschränkungsmöglichkeit der Haftung aber auch wieder verlieren, wenn er seiner Verpflichtung zur Errichtung eines Inventars (Aufstellung einer Liste mit allen Nachlassgegenständen und Vermögenswerten) nicht fristgemäß nachkommt.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Erbengemeinschaft
Erbengemeinschaft/ ungeteilt
Erbfolge
Erbschaft
Erbschaftsbesitzer
Erbschaftssteuer
Erbschein
Testament
Testamentsvollstrecker
Vermächtnis
Ratgeber:
Erbvertrag
Eheliches Güterrecht und Ehevertrag Teil 1
Gemeinschaftliches Testament
Verfügungen, Pflichtteil und Erbverzicht
Eigenhändiges und öffentliches Testament
Gesetzliche Erbfolge und gesetzliches Ehegattenerbrecht
Norm:
§ 1967 BGB |
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