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Infodatenbank / Rechtlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Erbfolge |
Erbfolge
Die Erbschaft geht auf die Erben nach einer gesetzlichen Rangfolge über. Für den Anspruch der Erben ist entscheidend, welchen Ordnungsrang sie in der Erbfolge haben.
Die Erben erster Ordnung sind der Ehegatte und die Kinder des Erblassers.
Die Erben zweiter Ordnung sind die Eltern und die Geschwister.
Die Erben dritter Ordnung sind die Großeltern und deren Kinder, also Tanten und Onkel.
Die Erben vierter Ordnung sind die Urgroßeltern und Kinder der Urgroßeltern.
Die Erbfolge tritt ein, ohne dass der Erbe irgendeine Handlung vornehmen müsste und ohne dass er auch nur Kenntnis vom Tode des Erblassers haben braucht.
Jedoch ist die Berufung zur Erbfolge in verschiedener Hinsicht von Bedeutung, z.B. für eine mögliche Ausschlagung der Erbschaft oder die Möglichkeit der Beschränkung der Erbenhaftung.
Die Erbfolge kann vom Erblasser willkürlich durch Verfügungen von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) bestimmt werden. Liegt eine solche sogenannte gewillkürte Erbfolge nicht vor oder ist sie aus irgendeinem Grund nicht wirksam (z.B. wegen Sittenwidrigkeit, Erbverzicht), so tritt die gesetzliche Erbfolge ein, bei der die Erben in dem oben aufgeführten Rangverhältnis stehen, d.h. der im Rang höher stehende Erbe verdrängt die Erben der unteren Ränge.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Erbengemeinschaft
Erbengemeinschaft/ ungeteilt
Erbenhaftung
Erbrecht des Ehegatten
Erbschaft
Erbschaftsbesitzer
Erbschaftssteuer
Erbschein
Pflichtteil
Testament
Testamentsvollstrecker
Ratgeber:
Gesetzliche Erbfolge und gesetzliches Ehegattenerbrecht
Verfügungen, Pflichtteil und Erbverzicht
Erbvertrag
Norm:
§§ 1924 ff BGB |
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