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Infodatenbank / Rechtlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Erbrecht des Ehegatten |
Erbrecht des Ehegatten
Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten beurteilt sich, sofern der Erblasser nicht durch Testament oder Erbvertrag etwas anderes geregelt hat, grundsätzlich wie folgt:
neben Erben der ersten Ordnung (Kinder) erbt der Ehegatte ¼ des Nachlasses,
neben Erben der zweiten Ordnung( Eltern und Geschwister) die Hälfte,
neben Großeltern als Erben der dritten Ordnung ebenfalls die Hälfte,
würde ein Teil des Erbanteils der Großeltern durch Abkömmlinge der Großeltern (Tanten, Onkel) ersetzt, fällt dieser Teil dem überlebenden Ehegatten zu,
den Erben der vierten Ordnung (Urgroßeltern und deren Kinder) fällt kein Erbteil zu, der überlebende Ehegatte wird hier Alleinerbe.
Zusätzlich sind außerdem die Besonderheiten des jeweiligen Güterstandes zu beachten:
Bei Gütertrennung:
Das Erbrecht des Ehegatten beträgt grundsätzlich ¼.
Erben neben dem Ehegatten ein oder zwei Kinder, so muss sichergestellt sein, dass der Anteil des überlebenden Ehegatten nicht geringer ist als der der Abkömmlinge, z.B. neben dem Ehegatten gibt es als weiteren gesetzlichen Erben ein Kind; das Erbrecht des Ehegatten und des Kindes beträgt je die Hälfte.
Bei Gütergemeinschaft:
Der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut gehört zum Nachlass, der Erbteil des überlebenden Ehegatte richtet sich nach den allgemeinen Regeln.
Bei der durch Ehevertrag festgelegten fortgesetzten Gütergemeinschaft wird der Anteil am Gesamtgut nicht vererbt.
Bei Zugewinngemeinschaft:
Grundsätzlich steht dem Ehegatten ein pauschalisiertes ¼ des Erbes zu.
Der gesetzliche Erbteil des Ehegatten erhöht sich um ¼, demnach bestehen dann folgende Erbanteile des Ehegatten:
neben Erben erster Ordnung ½,
neben Erben zweiter Ordnung ¾,
neben Großeltern als Erben dritter Ordnung ¾.
Das Erbrecht der Erben vierter Ordnung (Großtanten, Großonkel) fällt dem Ehegatten zu.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Berliner Testament
Erbengemeinschaft
Erbengemeinschaft/ ungeteilt
Erbenhaftung
Erbfolge
Erbschaft
Erbschaftsbesitzer
Erbschaftssteuer
Erbschein
Gemeinschaftliches Testament
Testament
Testamentsvollstrecker
Ratgeber:
Eheliches Güterrecht und Ehevertrag Teil 1
Gemeinschaftliches Testament
Gesetzliche Erbfolge und gesetzliches Ehegattenerbrecht
Norm:
§ 1931 BGB |
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