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Erbschaftskauf
Erbschaftskauf

Der Erbschaftskauf ist ein Kaufvertrag über die angefallene Erbschaft.

Der Alleinerbe kann die gesamte Erbschaft, der Miterbe seinen Erbanteil verkaufen. Dabei wird nur die Summe der Vermögenswerte des Erbteiles als Vermögensgegenstand verkauft. Doch auch bei Abschluss des Erbschaftskaufvertrages bleibt der Verkäufer der Erbe.

Auch die Vorteile, die sich aus dem Wegfall eines Vermächtnisses, einer Auflage oder aus der Ausgleichspflicht eines Miterben ergeben, stehen dem Erbschaftskäufer zu.

Der Erbschaftskaufvertrag bedarf der notariellen Beurkundung und ist beim Nachlassgericht anzuzeigen. Wird die Form nicht gewahrt, ist der Vertrag nichtig.

Der Erbschaftsverkäufer verpflichtet sich, alle Erbschaftsgegenstände an den Käufer zu übereignen. Der Erwerber ist zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises verpflichtet und übernimmt die Erbschaft mit allen Rechten und Pflichten.

Praxistipp:
Ganz persönliche Gegenstände wie Familienbilder oder Dokumente sind beim Abschluss eines Erbschaftskaufvertrages in der Regel nicht mitverkauft.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Erbvertrag
Pflichtteil
Vermächtnis

Ratgeber:

Erbvertrag
Gesetzliche Erbfolge und gesetzliches Ehegattenerbrecht
Gemeinschaftliches Testament
Verfügungen, Pflichtteil und Erbverzicht


 
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