|
|
| |
| papierkram |
|
|
|
|
|
|
|
| |
| weitere Lexiken |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
| Altersvorsorge |
|
|
|
|
| |
| newsletter |
|
|
|
|
|
 |
 |
Infodatenbank / Rechtlexikon |
|
| Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
| |
| Erbschaftssteuer |
Erbschaftssteuer
Da im Erbschaftssteuerrecht auch die Schenkungssteuer geregelt ist, gelten nachfolgende Ausführungen auch für das Schenkungssteuerrecht.
Der zur Berechnung der Steuer maßgebliche Stichtag ist grundsätzlich der Todestag des Erblassers bzw. der Schenkungstag.
Die Höhe der zu zahlenden Erbschaftssteuer bzw. Schenkungssteuer richtet sich nach den persönlichen Verhältnissen der Erben bzw. Beschenkten. Dabei wird in drei Steuerklassen aufgeteilt:
Wert des zu versteuernden Betrages bis EUR Prozentsätze der Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer in der jeweiligen Steuerklasse:
I II III
52.000 7 12 17
256.000 11 17 23
512.000 15 22 29
5.113000 19 27 35
12.783000 23 32 41
25.565000 27 37 47
Über 25.565000 30 40 50
Außerdem sind die jeweiligen Freibeträge zu beachten. Die Freibeträge betragen gem. § 16 ErbschStG:
für den Ehegatten 307.000 EUR,
für Kinder, Enkel (wenn ihre Eltern verstorben sind) und Stiefkinder 205.000 EUR,
für alle anderen Erwerber der Steuerklasse I 51.200 EUR,
für alle Erwerber der Steuerklasse II 10.300 EUR,
für alle Erwerber der Steuerklasse III 5.200 EUR,
beschränkt Steuerpflichtigen steht nur ein Freibetrag von 1.100 EUR zu.
Die Übertragung des zu eigenen Wohnzwecken genutzten Hausgrundstücks zu Allein- oder Miteigentum auf den Ehegatten ist steuerfrei.
Die Vereinbarung des Güterstandes der Gütergemeinschaft ist eine Schenkung, die bei Überschreitung des Freibetrages von 307.000 EUR schenkungssteuerpflichtig ist.
Die Zahlung des Zugewinnausgleiches ist schenkungssteuerfrei, wenn:
die Ehe geschieden wird,
innerhalb der intakten Ehe der Güterstand geändert wird,
oder der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet wird.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Erbengemeinschaft
Erbengemeinschaft/ ungeteilt
Erbenhaftung
Erbfolge
Erbschaft
Erbschein
Testament
Testamentsvollstrecker
Norm:
§ 19 ErbschStG |
|
|