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Infodatenbank / Rechtlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Erbschein |
Erbschein
Der Erbschein ist ein vom Nachlassgericht auf Antrag ausgestelltes Zeugnis über den Umfang des Erbrechts des Erbscheinsinhabers.
Für den Inhalt des Erbscheins besteht die Vermutung der Richtigkeit, die Ausstellung eines Erbscheins ändert aber nichts daran, wem nun tatsächlich ein Erbrecht zusteht.
Das Nachlassgericht hat selbständig überprüfen, ob dem Antragsteller tatsächlich das von ihm behauptete Erbrecht zusteht.
Ist das Nachlassgericht der Ansicht, dass die Voraussetzungen eines Erbscheins nicht vorliegen, so weist es den Antrag in einem Beschluss zurück. Gegen diesen Beschluss sind als Rechtsmittel die einfache Beschwerde und die weitere Beschwerde zulässig.
Stellt sich heraus, dass Tatsachen, die dem Erbschein zu Grunde liegen unrichtig sind, hat das Nachlassgericht den Erbschein einzuziehen. Ist dies nur mit einer Zeitverzögerung möglich, muss er für kraftlos erklärt werden.
Der wirkliche Erbe hat gegen den vermeintlichen Erben einen Anspruch auf Herausgabe des Erbscheins an das Nachlassgericht.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Erbengemeinschaft
Erbengemeinschaft/ ungeteilt
Erbfolge
Erbrecht des Ehegatten
Erbschaft
Erbschaftsbesitzer
Ersatzerbe
Nacherbe
Testament
Testamentsvollstrecker
Vorerbe
Ratgeber:
Erbvertrag
Eheliches Güterrecht und Ehevertrag Teil 1
Gemeinschaftliches Testament
Verfügungen, Pflichtteil und Erbverzicht
Eigenhändiges und öffentliches Testament
Norm:
§ 2353 BGB |
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