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Erbunwürdigkeit
Erbunwürdigkeit

Erbunwürdig ist,

wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet oder zu töten versucht hat,
wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich durch Täuschung oder Drohung bestimmt hat, ein Testament oder einen Erbvertrag zu errichten oder aufzuheben
oder wer hinsichtlich einer solchen Verfügung von Todes wegen gegenüber dem Erblasser ein strafbares Urkundendelikt begangen hat.
Die Erbunwürdigkeit ist durch Anfechtung der Erbschaft durch einen Nachberechtigten geltend zu machen. Dabei ist anfechtungsberechtigt jeder, dem der Wegfall des Erbunwürdigen zu Gute kommt.

Die Anfechtung kann nur binnen Jahresfrist, beginnend mit der Kenntnis des Anfechtungsgrundes, und nicht vor dem Anfall der Erbschaft erfolgen. Die Erbschaft fällt dann rückwirkend auf den Zeitpunkt des Erbfalls (Tod des Erblassers) dem Nächstberufenen zu.

Praxistipp:
Die Anfechtung ist allerdings ausgeschlossen, wenn der Erblasser dem Erbunwürdigen verziehen hat.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Testament
Anfechtung von Testamenten
Enterbung

Ratgeber:

Verfügungen, Pflichtteil und Erbverzicht

Norm:

§ 2339 BGB


 
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