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Infodatenbank / Rechtlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Erbvertrag |
Erbvertrag
Der Erbvertrag ist neben dem Testament eine Verfügung von Todes wegen des Erblassers.
Es wird zwischen einseitigen und zweiseitigen Erbverträgen unterschieden:
Bei einem einseitigen Erbvertrag verpflichtet sich nur der Erblasser zu einer Verfügung von Todes wegen.
Unerheblich ist, ob sich auch die andere Vertragspartei zu einer Leistung unter Lebenden verpflichtet, beispielsweise der Pflege des Erblassers.
Bei einem zweiseitigen Erbvertrag verpflichten sich beide Vertragsparteien zu Verfügungen zu Todes wegen.
Der Erbvertrag wird als gegenseitig bezeichnet, wenn sich die Vertragsparteien dabei gegenseitig bedenken.
Der Inhalt des Erbvertrages kann eine Erbeinsetzung, ein Vermächtnis oder eine Auflage sein.
Trotz des Abschluss eines Erbvertrages ist der Erblasser zu seinen Lebzeiten nicht gehindert, über sein Vermögen zu verfügen, zum Beispiel Schenkungen vorzunehmen.
Der Erbe hat aber nach dem Tod des Erblassers die Möglichkeit, einen Bereicherungsanspruch gegen den Beschenkten geltend zu machen.
Voraussetzung hierfür ist aber, dass der Erblassers die Schenkung in den Erben beeinträchtigender Absicht vorgenommen hat. Diese ist gegeben, wenn der Erblasser an der Schenkung kein lebzeitiges Eigeninteresse hatte.
Anders als das Gemeinschaftliche Testament oder das Berliner Testament kann ein Erbvertrag zwischen allen natürlichen Personen geschlossen werden, es können auch mehr als zwei Personen beteiligt sein.
Voraussetzung für die Wirksamkeit des Erbvertrages ist die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit der Vertragsparteien, es sei denn es handelt sich um Eheleute oder Verlobte.
Der Erbvertrag bedarf zudem der notariellen Beurkundung.
Der Erblasser kann sich wie folgt von dem Erbvertrag lösen:
Der Erbvertrag enthält ein Rücktrittsrecht des Erblassers.
Der Erblasser behält sich vertraglich das Recht vor, die Verfügungen zu ändern.
Beide Parteien können den Erbvertrag durch den Abschluss eines notariell beurkundeten Vertrages aufheben.
Ein (nur) zwischen Eheleuten/Lebenspartnern geschlossener Erbvertrag kann durch den Abschluss eines Gemeinschaftliches Testament aufgehoben werden.
Der Erblasser kann von dem Erbvertrag zurücktreten, wenn der Bedachte sich einer Verfehlung schuldig gemacht hat, die den Erblasser zur Entziehung des Pflichtteils berechtigen würde.
Der Erblasser kann von dem Erbvertrag zurücktreten, wenn die Verfügung mit Rücksicht auf eine rechtsgeschäftliche Verfügung des Bedachten, dem Erblasser für dessen Lebenszeit wiederkehrende Leistungen zu entrichten, insbesondere Unterhalt zu gewähren, getroffen ist, und die Verpflichtung vor dem Tode des Erblassers aufgehoben wird.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Berliner Testament
Erbschaftskauf
Gemeinschaftliches Testament
Pflichtteil
Stiftung von Todes wegen
Testament
Vermächtnis
Ratgeber:
Erbvertrag
Gemeinschaftliches Testament
Verfügungen, Pflichtteil und Erbverzicht
Eigenhändiges und öffentliches Testament
Gesetzliche Erbfolge und gesetzliches Ehegattenerbrecht
Norm:
§ 1941 BGB
§§ 2274 - 2300a BGB |
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