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Infodatenbank / Rechtlexikon |
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| Erbverzicht |
Erbverzicht
Der Erbverzicht ist der vertraglich vereinbarte Verzicht des gesetzlichen Erben auf den gesetzlichen Erbteil.
Zu unterscheiden ist der Erbverzicht von der sogenannten Erbausschlagung, die eine erst nach Eintritt des Erbfalls erklärte Ablehnung der Erbschaft ist.
Grundsätzlich erstreckt sich der Erbverzicht auch auf die Abkömmlinge des Verzichtenden, nicht jedoch, wenn es sich um den Ehepartner des Erblassers handelt. Gemeinsamen Kindern steht ein eigenes Erbrecht zu.
Der Erbverzicht kann unter einer Bedingung (beispielsweise der Zahlung eines bestimmten Geldbetrages) geschlossen werden und ist notariell zu beurkunden.
Verzichtet jemand zu Gunsten eines anderen auf sein gesetzliches Erbrecht, wird nach dem Gesetz vermutet, dass der Erbverzicht unter der Bedingung geschlossen wurde, dass die andere Person tatsächlich Erbe wird.
Häufig werden Erbverzichtsverträge bei Unternehmensnachfolgen mit den nicht das Unternehmen übernehmenden Kindern bei Zahlung einer Abfindung geschlossen.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Erbvertrag
Pflichtteil
Norm:
§§ 2346 - 2252 BGB |
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