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Infodatenbank / Rechtlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Erledigung der Hauptsache |
Erledigung der Hauptsache
1. Zivilprozessrecht:
Als erledigt gilt der Rechtsstreit, wenn die Hauptsache nach Eintritt der Rechtshängigkeit gegenstandslos wird, beispielsweise nach Erhebung der Klage die geforderte Summe bezahlt ist oder die Sache herausgegeben wurde. Mit dem Eintritt des erledigenden Ereignisses ist die Klage unzulässig oder unbegründet geworden und kann daher vom Kläger nicht mehr erfolgreich mit dem ursprünglichen Ziel fortgeführt werden. Will er vereiden, dass er deswegen die Klage verliert und die Kosten des Gerichtsverfahrens zu tragen hat, muss er die Erledigung der Hauptsache erklären.
Die Parteien haben drei Möglichkeiten, auf ein erledigendes Ereignis zu reagieren:
Der Kläger verfolgt den ursprünglichen Antrag weiter. Dann verliert er den Prozess.
Einseitige Erledigungserklärung:
Der Kläger erklärt den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und der Beklagte schließt sich dieser Erklärung nicht an. Die Erklärung des Klägers ist eine Prozesshandlung und wird als Feststellungsantrag des Klägers dahin ausgelegt, dass der Rechtsstreit erledigt sei.
Das Gericht prüft in diesem Falle, ob die Erledigung tatsächlich eingetreten ist und ob die Klage vor Erledigung zulässig und begründet war. Nur in diesem Fall obsiegt der Kläger am Ende (enger Erledigungsbegriff).
Das Gericht entscheidet durch Urteil.
Beidseitige oder übereinstimmende Erledigungserklärung:
Schließt sich der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers an, endet die Rechtshängigkeit. Dies führt zu einer Unzulässigkeit einer neuen Klage bezüglich des gleichen Streitgegenstandes auf Grund der Parteierklärungen.
Es erfolgt keine Prüfung des Gerichts, ob tatsächlich eine Erledigung eingetreten ist.
Es ergeht lediglich eine Kostenentscheidung durch Beschluss des Gerichts, die sich nach der bisherigen Lage des Verfahrens orientiert (§ 91a ZPO).
2. Verwaltungsprozessrecht:
Wie im Zivilprozess wird zwischen der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien und der einseitigen Erledigungserklärung des Klägers unterschieden:
Übereinstimmende Erledigungserklärung:
Wie im Zivilprozess kommt es hier nicht darauf an, ob sich der Rechtsstreit tatsächlich erledigt hat. Entscheidend für die Erledigung der Hauptsache sind allein die Erledigungserklärungen.
Das Gericht entscheidet lediglich noch nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des Rechtsstreits (§ 161 Absatz 2 VwGO).
Einseitige Erledigungserklärung:
Es kommt nach ganz herrschender Meinung in Literatur und Rechtsprechung lediglich darauf an, ob tatsächlich ein Ereignis vorliegt, dass den Rechtsstreit erledigt hat. Die frühere Begründetheit der Klage ist - anders als im Zivilrecht - grundsätzlich ohne Belang (weiter Erledigungsbegriff). Nur wenn der Beklagte ein besonderes Feststellungsinteresse dahingehend hat, wird hiervon eine Ausnahme gemacht (§ 113 Absatz 1 Satz 4 VwGO analog).
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Anfechtungsklage
Erledigung eines Verwaltungsaktes
Ermessen
Fortsetzungsfeststellungsklage
Rechtshängigkeit/ Verwaltungsprozess
Rechtshängigkeit/ Zivilprozess
Verpflichtungsklage
Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz
Zivilprozess
Norm:
§ 91a ZPO
§ 264 ZPO
§ 113 VwGO
§ 161 VwGO
§ 173 VwGO |
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