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Ersatzerbe
Ersatzerbe

Der Erblasser kann für den Fall, dass ein Erbe vor oder nach dem Erbfall (Tod des Erblassers) wegfällt, zum Beispiel:

selbst durch Tod,
durch Ausschlagung,
durch Erbunwürdigkeit,
einen anderen als Ersatzerben einsetzen.

Mit der Bestimmung eines Ersatzerben wählt der Erblasser also eine Person, die Erbe werden soll, wenn der eigentliche Erbe vor oder nach dem Erbfall ausfällt.

Der Erblasser kann auch mehrere Ersatzerben nacheinander oder nebeneinander einsetzen.

Der Ersatzerbe wird - anders als der Nacherbe - direkt mit dem Erbfall Erbe an Stelle des zunächst Berufenen, er braucht daher nur den Erbfall erlebt haben, nicht dagegen den Wegfall des Erstberufenen.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Erbenhaftung
Erbfolge
Erbschaft
Erbschaftsbesitzer
Erbschaftssteuer
Erbschein
Nacherbe
Testament
Testamentsvollstrecker
Vorerbe

Ratgeber:

Verfügungen, Pflichtteil und Erbverzicht
Gemeinschaftliches Testament

Norm:

§§ 2096 - 2099 BGB


 
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