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Ersatzvornahme
Ersatzvornahme

Die Ersatzvornahme ist ein Zwangsmittel im öffentlich - rechtlichen Vollstreckungsrecht zur Durchsetzung einer Handlung und damit eine Möglichkeit der Verwaltung, Handlungen durchzusetzen.

Nimmt ein Verpflichteter eine vertretbare Handlung nicht vor, so kann die Vollzugsbehörde die Maßnahme vornehmen lassen. Die Kosten werden dem Verpflichteten auferlegt. Vertretbare Handlungen sind Handlungen, deren Ausführung nicht an eine bestimmte Person gebunden ist, die also auch von einem anderen als dem Verpflichteten ausgeführt werden können, beispielsweise die Wegräumen einer Sache oder der Abriss eines Gebäudes.

Die Ersatzvornahme wird in den meisten Fällen durch Einschaltung eines privaten Wirtschaftsunternehmens (zum Beispiel: Abschleppunternehmen) durchgeführt, das von der Vollstreckungsbehörde durch einen Werkvertrag beauftragt wird.

Nimmt die Vollstreckungsbehörde dagegen die geschuldete Handlung an Stelle des Verpflichteten selbst vor, sowird dies nach dem Verwaltungsvollstreckungsrecht des Bundes dem unmittelbarem Zwang - ein anderes Zwangsmittel - zugeordnet.

Voraussetzungen der Ersatzvornahme:

Es müssen die allgemeinen Voraussetzungen der Anwendung von Verwaltungszwang vorliegen.
Die Androhung muss sich bereits auf die Ersatzvornahme beziehen und einen Kostenvoranschlag enthalten.
Zusätzlich muss die ersatzweise vorgenommene Handlung der verlangten Handlung entsprechen.
Auch im zivilrechtlichen Vollstreckungsrecht gibt es die Möglichkeit, eine vertretbare Handlung auf Kosten des Schuldners von einem Dritten vornehmen zu lassen. Dafür ist vorab ein Antrag beim Prozessgericht erforderlich.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Beitreibung
Ersatzzwangshaft
Sofortvollzug
Unmittelbarer Zwang
Verwaltungszwang
Zwangsgeld
Zwangsmittel/ Androhung
Zwangsmittel/ Anwendung
Zwangsmittel/ Festsetzung

Norm:

§ 10 VwVG
§ 887 ZPO


 
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