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Ersatzzwangshaft
Ersatzzwangshaft

Bleibt die Vollstreckung eines Zwangsgeldes erfolglos, kann zur Durchsetzung der Handlung, Duldung oder Unterlassung das Beugemittel der Ersatzzwangshaft eingesetzt werden.

Die Vollstreckungsbehörde muss die Anordnung der Ersatzzwanghaft bei dem zuständigem Verwaltungsgericht beantragen.

Die Voraussetzungen sind:

Die Vollstreckung des Zwangsgeldes war erfolglos.
Der Pflichtige wurde durch das Verwaltungsgericht angehört.
Bei der Androhung des Zwangsgeldes wurde auch auf eine mögliche Ersatzzwangshaft hingewiesen.
Die Ersatzzwangshaft kann für die Dauer von drei Tagen bis zu zwei Wochen angeordnet werden.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Beitreibung
Ersatzvornahme
Sofortvollzug
Unmittelbarer Zwang
Verwaltungszwang
Vollstreckungsbehörde
Vollstreckungstitel
Zwangsgeld
Zwangsmittel/ Androhung
Zwangsmittel/ Anwendung
Zwangsmittel/ Festsetzung

Norm:

§ 16 VwVG
§ 334 AO


 
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