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Erziehungsgeld
Erziehungsgeld

Eltern können von der Geburt bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats ihres Kindes ein steuerfreies Erziehungsgeld erhalten. Werden in einem Haushalt mehrere Kinder betreut, besteht für jedes von ihnen ein Anspruch auf Erziehungsgeld. Allerdings kann immer nur ein Elternteil Erziehungsgeld erhalten.

Voraussetzung ist jedoch, dass während der Zahlungszeit vom Antragsteller keine (volle) Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Das ist der Fall, wenn er maximal 30 Stunden pro Woche arbeitet oder eine Berufsausbildung absolviert.

Die Anspruchsberechtigung hängt von den Einkommensverhältnissen der Eltern ab.

Es bestehen folgende Einkommensgrenzen (§ 5 BErzGG):

in den ersten sechs Lebensmonaten des Kindes:
30.000 Euro, wenn die Eltern zusammenleben und 23.000 Euro in den anderen Fällen
ab dem siebten Lebensmonat des Kindes:
16.500 Euro, wenn die Eltern zusammenleben und 13.500 Euro in den anderen Fällen.
die Einkommensgrenzen erhöhen sich ab dem Geburtsjahrgang 2003 um 3.140 Euro für jedes weitere Kind des Berechtigten oder seines Ehegatten, für das Kindergeld gezahlt wird oder gezahlt würde.
Praxistipp:
Der Erziehungsgeldberechtigte kann wählen, ob er ein Jahr 450 Euro (budgetiertes Erziehungsgeld) oder zwei Jahre 300 Euro Erziehungsgeld beziehen möchte.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Elternzeit
Mutterschutz

Norm:

§ 1 BErzGG


 
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