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Europäischer Betriebsrat
Europäischer Betriebsrat

In EU-weit tätigen Unternehmen oder Unternehmensgruppen wird auf Antrag zum Zweck der Unterrichtung und der Anhörung der Arbeitnehmer ein europäischer Betriebsrat (EBR) eingesetzt. Mitbestimmungsrechte sind für den EBR nicht vorgesehen.

Um ein EU-weit operierendes Unternehmen handelt es sich, wenn das Unternehmen mindestens 1.000 Arbeitnehmer beschäftigt von denen mindestens jeweils 150 in zwei Mitgliedsstaaten der Europäischen Union arbeiten.

Die Einrichtung des EBR ist bei Vorliegen der Voraussetzungen zwingend. Grundsätzlich jedoch soll sie freiwillig durch eine Vereinbarung erfolgen. Eine Einrichtung kraft Gesetzes erfolgt nur wenn:

die zentrale Leitung innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung die Einrichtung eines Europäischen Betriebsrates verweigert,
die zentrale Leitung und das besondere Verhandlungsgremium die Verhandlungen für gescheitert erklären oder
innerhalb von drei Jahren nach Antragstellung keine Vereinbarung zustande kommt.
siehe hierzu auch:

Lexikon:

Betriebsrat
Europäische Union
Europäischer Wirtschaftsraum

Norm:

§ 1 EBRG


 
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