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Infodatenbank / Rechtlexikon |
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| Europäischer Rat |
Europäischer Rat
Der Europäischer Rat wird aus den Staats- und Regierungschefs der 15 Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) gebildet und hat dementsprechend 15 Mitgleider. Der Vorsitz des Rates wird jeweils durch einen Mitgliedsstaat wahrgenommen und wechselt halbjährlich nach einer vorbestimmten Reihenfolge.
Er ist das nach aussen handelnde Organ der EU. Das bedeutet, dass er die Gesetze der EU erlässt und ferner für den Haushalt und die Außenbeziehungen der EU verantwortlich ist.
Der Europäische Rat ist zu unterscheiden vom Rat der EU (EU-Ministerrat), dem die jeweiligen Fachminister der Mitgliedstaaten angehören. Auch ist er nicht zu verwechseln mit dem Europarat, bei dem es sich um einen von der Europäischen Union unabhängigen Zusammenschluss europäischer Staaten handelt.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Europäische Gemeinschaft
Europäische Kommission
Europäische Union
Europäischer Gerichtshof
Europäischer Rechnungshof
Europäischer Wirtschaftsraum
Europäisches Parlament
Norm:
Art. 202 - 210 EGV |
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