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Exkulpation
Exkulpation

Exkulpation ist der Entlastungsbeweis gegen die gesetzliche Vermutung einer Haftung.

Beispielsweise haften Geschäftsherrn grundsätzlich für die unerlaubten Handlungen ihrer Verrichtungsgehilfen.

Die Haftpflicht entfällt aber, wenn bei der Auswahl der bestellten Person und bei der Leitung der Geschäftsangelegenheiten die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet wurde oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde, der Geschäftsherr sich also exkulpieren kann.

Exkulpationsregeln gibt es unter anderem auch für die gesetzlich vermutete Haftung:

der Eltern für ihre Kinder
des Tierhalters für sein Haustier
des Tieraufsehers für das beaufsichtigte Tier
des Grundstücksbesitzers für sein Grundstück
des Kraftfahrzeughalters für sein Gefährt
siehe hierzu auch:

Lexikon:

Fahrzeughalter/ Haftung
Haftung für Kinder

Norm:

§ 831 Abs. 1 S. 2 BGB
§ 832 Abs. 1 S. 2 BGB
§ 833 Abs. 1 S. 2 BGB
§ 834 Abs. 1 S. 2 BGB
§ 836 Abs. 1 S. 2 BGB
§ 7 Abs. 2 StVG


 
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