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Fahrerlaubnis
Fahrerlaubnis

Amtliche Erlaubnis, die zum Führen eines Kraftfahrzeugs auf einer öffentlichen Straße berechtigt.

Die Fahrerlaubnis wird häufig auch als Führerschein bezeichnet, was aber rechtlich nicht korrekt ist.

Der Führerschein ist nur das Dokument, das zum Nachweis der Fahrerlaubnis ausgestellt wird.

Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf stets einer Fahrerlaubnis.

Lediglich das Führen von Mofas und motorisierten Krankenfahrstühlen bis 25 km/h Höchstgeschwindigkeit sowie selbst fahrender Arbeitsmaschinen und Zugmaschinen mit bis zu 6 km/h sind fahrerlaubnisfrei. Bei Mofas und Krankenfahrstühlen müssen jedoch ausreichende Kenntnisse über Verkehrsvorschriften und Gefahren des Straßenverkehrs durch eine Prüfbescheinigung nachgewiesen werden (§5 Fahrerlaubnisverordnung, FeV).

Die Fahrerlaubnis wird in unterschiedlichen Klassen erteilt:

Klasse A:
Krafträder (Zweiräder) mit einem Hubraum von mehr als 50 Kubikzentimeter oder mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h
Klasse A1:
Leichtkrafträder (mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 Kubikzentimeter und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 Kilowatt
Klasse B:
Pkw/Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht und nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz
Klasse C:
Lkw über 3,5 Tonnen
Klasse C1:
Lkw von 3,5 bis 7,5 Tonnen und nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz
Klasse D:
Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen
Klasse D1:
Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit neun bis 16 Fahrgastsitzplätzen (Kleinbusse)
Klasse E:
zusätzlich zu den Klassen B bis D1 für Anhänger mit mehr als 750 Kilogramm zulässigem Gesamtgewicht
Klasse L:
land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 32 km/h Höchstgeschwindigkeit, mit Anhänger bis 25 km/h
Klasse M:
Kleinkrafträder bis 50 Kubikzentimeter und 45 km/h Höchstgeschwindigkeit (ab 16 Jahre)
Klasse S (neu ab 01.02.2005):
Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit maximal 45 km/h Höchstgeschwindigkeit, maximal 50 Kubikzentimeter bzw. 4 Kilowatt Leistung und einer Leermasse bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen von maximal 350 Kilogramm
Klasse T (schließt L, M und S ein):
land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit maximal 60 km/h Hochstgeschwindikgeit und selbst fahrende Arbeitsmaschinen bis 40 km/h
Die Klassen A bis E werden beim erstmaligen Erwerb auf Probe erteilt (2 Jahre Probezeit).

Die Klassen C und D werden nur befristet auf 5 Jahre ausgestellt. Danach ist eine ärztliche und augenärztliche Untersuchung zur Verlängerung notwendig.
Zum Führen von Fahrzeugen mit Gefahrgut, Fahrzeugen zur Personenbeföderung (Bus, Taxi, Behinderten- und Krankentransport), Fahrzeugen mit Sonderwarneinrichtungen (Blaulicht) und Dienstfahrzeugen von Bund, Ländern und Bundeswehr sind besondere Fahrerlaubnisse erforderlich.

Die Fahrerlaubnis wird von der zuständigen Erlaubnisbehörde erteilt, die zum Nachweis einen Führerschein ausstellt.

Nach § 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) und §§ 7ff. FeV ist die Fahrerlaubnis zu erteilen, wenn der Antragsteller:

seinen ordentlicher Wohnsitz im Inland hat (mindestens 185 Tage)
das erforderliches Mindestalter besitzt
zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist
eine Ausbildung nach dem Fahrlehrergesetz absolviert hat
die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen hat
die Grundzüge der ersten Hilfe kennt
keine Fahrerlaubnis der erstrebten Klasse in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) besitzt
soweit für die jeweilige Klasse erforderlich, den Vorbesitz anderer Klassen nachweist (§ 9 FeV).
Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat (§ 2 Absatz 4 StVG). Bei Bedenken gegen die Eignung oder Befähigung kann die Behörde die Vorlage eines ärztlichen oder sachverständigen Gutachtens verlangen (§ 2 Absatz 8 StVG). Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er das geforderte Gutachten nicht oder nicht fristgerecht bei, darf die Behörde bei ihrer Entscheidung davon ausgehen, dass der Betroffene nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist (§ 11 Absatz 8 FeV).

Das Mindestalter für die Erteilung einer Fahrerlaubnis beträgt:

25 Jahre für Klasse A (bei direktem Zugang)
21 Jahre für Klasse D
18 Jahre für Klasse A (bei stufenweisem Zugang), B und C
16 Jahre für die Klassen A1, L, M und T
Das Mindestalter für das Führen eines Kraftfahrzeuges, für das eine Fahrerlaubnis nicht erforderlich ist (Mofas), beträgt 15 Jahre.


Praxistipp:
Die genannte Klasseneinteilung gilt in Deutschland seit dem 1. Januar 1999 und hat die bis dahin geltenden nationalen Führerscheinklassen 1 bis 5 ersetzt. Vor der Gesetzesänderung erteilte Fahrerlaubnisse sind weiterhin wirksam und erlauben das Führen von Kraftfahrzeugen nach den früher geltenden Regelungen (Bestandsschutz). Daran ändert auch ein freiwilliger Umtausch des Führerscheinpapiers nichts. Etwas anderes gilt aber für die Neuerteilung nach Entziehung der Fahrerlaubnis, die stets nach neuem Recht erfolgt.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Entziehung der Fahrerlaubnis
Fahrerlaubnis/ Verlust
Fahrverbot
Straßenverkehrsordnung
Zuständigkeit einer Behörde

Ratgeber:

Bußgeldbescheid Teil 2
Verkehrsunfall Teil 3

Norm:

§ 1 FeV
§ 2 StVG


 
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