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Fahrverbot
Fahrverbot

Zeitlich begrenztes Verbot, ein Kraftfahrzeug zu führen.

Es ist von der Entziehung der Fahrerlaubnis zu unterscheiden.

Ein Fahrverbot kann für ein bis drei Monate verhängt werden.

Während des Fahrverbots wird der Führerschein in amtliche Verwahrung genommen.

Ein Fahrverbot kann angeordnet werden:

vom Strafgericht als Nebenstrafe einer Freiheits- oder Geldstrafe
als Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit
Als Nebenstrafe kommt ein Fahrverbot in Betracht, wenn eine Straftat (z. B. Diebstahl, Raubüberfall) unter Zuhilfenahme eines Kraftfahrzeuges begangen wurde.

Es ist in der Regel auch dann vom Strafgericht anzuordnen, wenn keine Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgt, obwohl die dafür nötigen Voraussetzungen vorliegen.

Im Ordnungswidrigkeitenrecht ist für bestimmte grobe oder beharrliche Pflichtverletzungen eines Kraftfahrzeugführers, für die eine Geldbuße verhängt wurde, ein Fahrverbot möglich.

Der Bußgeldkatalogverordnung (Bußgeldkatalog) sieht dem entsprechend für bestimmte, typischerweise besonders gefährliche Verkehrsverstöße ein Regelfahrverbot vor.
Zusätzlich muss subjektiv ein besonders verantwortungsloses Handeln des Fahrzeugführers hinzukommen, das in Fällen des Augenblicksversagens entfallen kann.

Das Fahrverbot untersagt dem Betroffenen das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr, auch wenn es sich um fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge handelt.

Nur Radfahren und das Führen von Kraftfahrzeugen auf einem Privatgelände sind nicht verboten.
In besonderen Ausnahmefällen kann das Fahrverbot auf bestimmte Kraftfahrzeugarten beschränkt werden, falls es sonst für den Betroffenen existenzgefährdend wirken würde.

Ein Verstoß gegen das Fahrverbot ist als Fahren ohne Fahrerlaubnis strafbar (§ 21 Straßenverkehrsgesetz, StVG)

Praxistipp:
Das Fahrverbot wird grundsätzlich mit Rechtskraft der Bußgeldbescheides oder des Strafurteils wirksam.

Ist in den vergangenen zwei Jahren keine Bußgeldentscheidung mit Fahrverbot gegen den Betroffenen ergangen, kann er jedoch den Beginn des Fahrverbotes innerhalb einer Frist von 4 Monaten selbst bestimmen (§ 25 Absatz 2a StVG).

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Beschlagnahme
Entziehung der Fahrerlaubnis
Fahrerlaubnis
Fahrerlaubnis/ Verlust
Maßregeln der Besserung und Sicherung
Sicherstellung
Straßenverkehrsordnung
Trunkenheit im Verkehr
Zuständigkeit einer Behörde

Ratgeber:

Bußgeldbescheid Teil 1
Bußgeldbescheid Teil 2
Verkehrsunfall Teil 3

Norm:

§ 44 StGB
§ 25 StVG


 
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